Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge

Nach § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geht mit dem Tode einer Person ihr Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen über. Die verstorbene Person wird als Erblasser und ihr Vermögen wird als Erbschaft bzw. Nachlass bezeichnet. Die Person bzw. die Personen, auf die das Vermögen übergeht, sind Erbe bzw. Erben.

Der Wortlaut des Gesetztes benennt das Vermögen „als Ganzes“, sog. Gesamtrechtsnachfolge. Das heißt, dass alle Rechte, aber auch die Pflichten und Verbindlichkeiten auf den Erben übergehen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Erbfolge, falls der Erblasser keine Regelungen durch Testament, Erbvertrag oder Vermächtnis getroffen hat. Das gesetzliche Erbrecht ist in das Erbrecht der Verwandten und des/der Ehegatten/Ehegattin unterteilt.

Die Verwandtschaft wird in § 1589 BGB definiert : Verwandt in gerader Linie sind Personen, bei denen eine von der anderen Person abstammt; verwandt in der Seitenlinie sind Personen, die nicht in gerader Linie, aber von der gleichen dritten Person abstammen. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Anzahl der sie vermittelnden Geburten. Die Eltern und die Kinder einer Person sind mit dieser Person im ersten Grad (in gerader Linie) verwandt, die Enkel dieser Person im zweiten Grad in gerader Linie und die Geschwister dieser Person im zweiten Grad in der Seitenlinie.

Das gesetzliche Erbrecht teilt in Ordnungen ein und kann Verwandte in Generationen betreffen, die jünger oder älter als der Erblasser sind.

„§1930 BGB : Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorgehenden Ordnung vorhanden ist.“

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge.

Gesetzliche Erben der vierten Odnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.

„§1924 Absatz 2 BGB : Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.“

Der Enkel oder die Enkelin sind nicht gesetzliche Erben, wenn sein/ihr Elternteil, welcher Abkömmling des Erblassers ist, noch vorhanden ist. Lebt ein Abkömmling des Erblasser zur Zeit des Erbfalls nicht mehr, treten dann an seine Stelle die durch ihn mit dem Eblasser verwandten Abkömmlinge, sog. Erbfolge nach Stämmen.

Um die gesetzliche Erbfolge zu klären, ist die Kenntnis und die Berücksichtigung der mit dem Erblasser verwandten Personen unerlässlich. Sollte der Erblasser dann mit der gesetzlichen Erbfolge nicht zufrieden sein, kann er durch ein auf seinen Willen abgestimmtes Testament und letztwillige Verfügungen die Erbfolge ändern.

Zur gesetzlichen Erbfolge gehört auch das Erbrecht des Ehegatten.

Die Höhe der Erbanteils des Ehegatten bemisst sich danach, welche anderen gesetzlichen Erben vorhanden sind und in welchem ehelichen Güterstand der Erblasser und der Ehegatte leben.

§1931 Absatz 1 Satz 1 BGB : Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.“

Sollten weder Verwandte der ersten Ordnung (Kinder), Verwandte der zweiten Ordnung (Eltern/Geschwister) oder Großeltern vorhanden sein, erbt der überlebende Ehegatte allein.

Das Erbrecht verweist in das Ehegüterrecht.

Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich um ein weiteres Viertel, falls er/sie mit dem Erblasser im gesetzlichen Ehegüterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

Sollten andere Güterstände in einem Ehevertag getroffen worden sein, haben diese wiederum Auswirkungen auf das Erbrecht. Eine weitergehende Erläuterung der möglichen Varianten bedarf der persönlichen anwaltlichen Beratung.

 

Diese Hinweise sind nur ein erster Überblick und können eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Kontaktieren Sie mich daher gerne für eine persönliche Beratung, um Ihre individuellen Fragen zu klären und um für Ihren Sachverhalt eine optimale Lösung zu finden.

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